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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung
- Bremen -

Vom 13. April 2021
(Brem.GBl. Nr. 57 vom 23.04.2021 S. 418)



Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608 - 86-e-1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608) geändert worden ist, verordnet der Senat nach Anhörung des Landesteilhabebeirates:

Artikel 1

§ 5 Absatz 2 der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung vom 14. April 2020 (Brem.GBl. S. 228 - 86-e-4) wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 2, in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit nachgewiesener langjähriger Tätigkeit, abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld. "(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten
  1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
  2. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit
    1. nachgewiesener langjähriger Tätigkeit,
    2. abgeschlossener Berufsausbildung oder
    3. staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ID 210842

ENDE

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(Stand: 27.04.2021)

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