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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(Brem.GBl. Nr. 61 vom 26.06.2024 S. 485)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) wird wie folgt geändert:

1. § 4

§ 4 Budget für Arbeit

Abweichend von § 61 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

wird aufgehoben.

2. Die §§ 5 bis 7 werden die §§ 4 bis 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 241495


ENDE

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