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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 24. Juni 2025
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 26.06.2025 S. 554)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

"(9a) Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen."

b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Zur Gewährung von Beihilfen kann sich die oberste Dienstbehörde im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf

  1. die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift,
  2. die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte und
  3. die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren.

Der Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt der Senat durch Rechtsverordnung."

2. § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Dienstherren schließen im erforderlichen Umfang Verträge über die nach der Verordnung nach Absatz 2 zu gewährenden Leistungen, insbesondere mit

  1. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bremen, um die Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Personen und die Vergütung der Vertragsleistungen im Rahmen des § 75 Absatz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen,
  2. anderen Leistungserbringern,
  3. anderen Rechtsträgern, die für den Dienstherrn Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung gewähren."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. September 2024 (Brem.GBl. S. 720, S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 9 werden die Wörter "dem Haushaltsjahr" durch die Wörter "jedem Haushaltsjahr" ersetzt.

2. § 59 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht."

3. § 61 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder als Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt."

4. § 71 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2024 (Brem.GBl. S. 720, S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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