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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
- Bremen -
Vom 26. August 2025
(GBl. Nr. 94 vom 04.09.2025 S. 658)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Mindestpersonalausstattung"
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Inkrafttreten | " § 22 Evaluierung" |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Sozialpädagogische Fachkräfte sind in der Regel Erzieher oder Erzieherinnen und Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Zur Unterstützung der sozialpädagogischen Arbeit oder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben müssen auch Fachkräfte mit pädagogisch-pflegerischen und mit heilpädagogisch-therapeutischen Qualifikationen in ausreichender Zahl eingesetzt werden. Für die Anleitung von Kindern zu speziellen Tätigkeiten können auch Fachkräfte mit anderen pädagogischen, mit handwerklichen oder künstlerischen Qualifikationen eingesetzt werden. | "(2) Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel
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c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen vor allem sicherstellen,
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"(3) Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:
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d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die notwendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 4 besonders zu achten. | "(4) Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:
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e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden. |
(Stand: 08.09.2025)
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