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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes
- Bremen -

Vom 26. August 2025
(GBl. Nr. 94 vom 04.09.2025 S. 658)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Mindestpersonalausstattung"

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Inkrafttreten " § 22 Evaluierung"

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Sozialpädagogische Fachkräfte sind in der Regel Erzieher oder Erzieherinnen und Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Unterstützung der sozialpädagogischen Arbeit oder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben müssen auch Fachkräfte mit pädagogisch-pflegerischen und mit heilpädagogisch-therapeutischen Qualifikationen in ausreichender Zahl eingesetzt werden. Für die Anleitung von Kindern zu speziellen Tätigkeiten können auch Fachkräfte mit anderen pädagogischen, mit handwerklichen oder künstlerischen Qualifikationen eingesetzt werden. "(2) Die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder muss in der Regel
  1. über einen Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder über einen höherwertigen Studienabschluss verfügen und eine staatliche Anerkennung sowie einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen,
  2. über einen Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften verfügen, sofern der Studienschwerpunkt auf frühkindlicher Entwicklung lag, und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen oder
  3. über eine staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher und eine spezifische Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen und einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren nachweisen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen vor allem sicherstellen,
  1. dass in Kindergärten, Horten und vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig betreut und
  2. dass in Krippen, in Kleinkindgruppen und in vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft und eine pädagogisch-pflegerische Fachkraft gemeinsam in der Regel nicht mehr als acht Kinder gleichzeitig betreuen.
"(3) Sozialpädagogische Fachkräfte mit Gesamtverantwortung für die von ihnen geförderten Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:
  1. Personen mit einem Bachelorabschluss in Kindheitspädagogik, Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik oder einem höherwertigen Studienabschluss sowie staatlicher Anerkennung,
  2. Personen mit einem Bachelorabschluss in Pädagogik oder Erziehungswissenschaften, sofern der Studienabschluss auf frühkindlicher Entwicklung lag,
  3. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  4. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung oder
  5. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit einschlägiger Berufserfahrung."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Beim Einsatz von Fachkräften in Tageseinrichtungen ist auf die notwendige Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 4 besonders zu achten. "(4) Sozialpädagogische Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel:
  1. Sozial(-pädagogische) -Assistentinnen und -Assistenten,
  2. staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
  3. Kindertagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis oder entsprechendem Vorbescheid in der Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte mit begrenztem Verantwortungsbereich in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
  4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger."

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen sich zur Sicherung der Qualität der pädagogischen Arbeit durch die Wahrnehmung von Beratungs- und Fortbildungsangeboten weiterbilden.

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(Stand: 08.09.2025)

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