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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Bremen -
Vom 3. März 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 19.03.2026 S. 130)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "entsprechende" die Angabe "oder eine andere" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 7 wird die Angabe " § 13 Absatz 5" durch die Angabe " § 13 Absatz 5 bis 7 dieses Gesetzes" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Ausbildungsnachweise" durch die Angabe "Ausbildungsnachweis" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) In dem Umfang, dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden. | "(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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"(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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| (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie der Bescheid gemäß Nummer 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
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(Stand: 23.03.2026)
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