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Regelwerk, Arbeits- &Sozialrecht

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

- Bremen -

Vom 1. Februar 2005
(GBl. Nr. 5 vom 10.02.2005 S. 25; 24.11.2009; 11.11.2014 S. 544 14)


Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 bis 4 des Jugendschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 30. Juli 1985 (Brem.GBl. S. 147 - 45-c-99) außer Kraft.

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