Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

HVBIT - Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz

- Hessen -

Vom 18. September 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 26.09.2007 S. 597; 14.11.2012 S. 421 12; 16.09.2019 S. 246aufgehoben)
Gl.-Nr.: 34-63


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 14 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 12

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Internetauftritte und -angebote,
  2. Intranetauftritte und -angebote und
  3. sonstige mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen

der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen.

(2) Die Angebote nach Abs. 1 sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen und Bedingungen die Nutzung der jeweiligen Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, der Zugang dazu eröffnet wird (Barrierefreiheit).

§ 2 Anzuwendende Standards 12

(1) Die Angebote nach § 1 Abs. 1 sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) dadurch barrierefrei herzustellen, dass

  1. alle Angebote die dort unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
  2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die dort unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen sollen.

(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranet-Angebotes nach § 1 Abs. 1 sind gemäß der Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise zur Navigation sowie
  3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Die Anforderungen und Bedingungen nach Abs. 1 bleiben unberührt.

(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind nur zulässig, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit aus technischen Gründen nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten zu erreichen ist und eine andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion