Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts

Vom 21. Juli 2006
(GVBl. I Nr. 13 vom 27.07.2006 S. 394)



 

Artikel 1
HDG Hessisches Disziplinargesetz

 - wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.  "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war."

2. § 19a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Hessischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen. Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge"

3. § 19b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
mit Verhängung einer nur im förmlichen Diziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen. § 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.  "4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge"

4. § 38 Abs. 1 Nr. 3 enthält folgende Fassung:

alt neu
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Hessischen Disziplinarordnung.  "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Disziplinargesetz."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder  " 1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder"

b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend."

6. In § 49 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.

7. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das förmliche" durch die Worte "ein gerichtliches" ersetzt.

8. In § 86 Abs. 2 werden die Worte "eine disziplinarrechtliche Verfolgung" durch die Worte "die Durchführung eines Disziplinarverfahrens" ersetzt.

9. § 90 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Disziplinarordnung.  "(3) Das Nähere regelt das Hessische Disziplinargesetz."

10. In § 107e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden" durch die Angabe " § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist" und das Wort "drei" in Nr. 2 durch das Wort "zwei" ersetzt.

11. In § 107f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 9 der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Angabe " § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes'" ersetzt.

12. In § 114 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" durch "gerichtlichen" ersetzt.

13. In § 192 werden die Worte "der Hessischen Disziplinarordnung" durch die Worte "dem Hessischen Disziplinargesetz" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Minister der Justiz ernennt den Richter auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Geschäftsbereich der Gerichtszweig gehört (zuständiger Minister). "(1) Die Richter werden vom Minister der Justiz ernannt." 

b) Abs. 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion