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Änderungstext
Verordnung zur Neufassung der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 23 vom 21.12.2006 S. 671)
Artikel 1
Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen
HUr1VO Hessische Urlaubsverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
red. Anm. Ersetzt durch Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Aufgrund des § 95 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:
Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 1 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen | "Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Hessische Mutterschutzverordnung - HMuSchVO)". |
2. In § 2a werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 782)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)," eingefügt.
3. In § 4 Satz 3 wird die Angabe "10. September 2003, BGBl. I S. 1798" durch die Angabe "21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Worten "dem Dienstvorgesetzten" die Worte "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Worten "des Dienstvorgesetzten" die Worte "der oder" eingefügt und die Worte "das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme" durch die Worte "ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Worten "des Dienstvorgesetzten" die Worte "der oder" eingefügt und die Worte "das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme" durch die Worte "ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verlängert sich diese Frist entsprechend, wenn der angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet. | "Bei einem Irrtum über den Zeitpunkt der Entbindung verlängert sich der in § 1 Abs. 2 bezeichnete Zeitraum entsprechend, wenn der angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet." |
5. In § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "und" jeweils durch das Wort "oder" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden vor den Worten "dem Dienstvorgesetzten" jeweils die Worte "der oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden vor den Worten "ein Beamter" die Worte "eine Beamtin oder" eingefügt.
7. In § 13 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Elternzeitverordnung
Aufgrund des § 95 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:
Die Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
"(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
in einem Haushalt leben und
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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