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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neufassung der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 23 vom 21.12.2006 S. 671)



Artikel 1
Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen
HUr1VO Hessische Urlaubsverordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen

red. Anm. Ersetzt durch Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Aufgrund des § 95 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 1 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen  "Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Hessische Mutterschutzverordnung - HMuSchVO)".

2. In § 2a werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 782)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)," eingefügt.

3. In § 4 Satz 3 wird die Angabe "10. September 2003, BGBl. I S. 1798" durch die Angabe "21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Worten "dem Dienstvorgesetzten" die Worte "der oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Worten "des Dienstvorgesetzten" die Worte "der oder" eingefügt und die Worte "das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme" durch die Worte "ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Worten "des Dienstvorgesetzten" die Worte "der oder" eingefügt und die Worte "das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme" durch die Worte "ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verlängert sich diese Frist entsprechend, wenn der angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet. "Bei einem Irrtum über den Zeitpunkt der Entbindung verlängert sich der in § 1 Abs. 2 bezeichnete Zeitraum entsprechend, wenn der angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet." 

5. In § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "und" jeweils durch das Wort "oder" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden vor den Worten "dem Dienstvorgesetzten" jeweils die Worte "der oder" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden vor den Worten "ein Beamter" die Worte "eine Beamtin oder" eingefügt.

7. In § 13 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Elternzeitverordnung

Aufgrund des § 95 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird verordnet:

Die Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 

"(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie

  1. ...
  1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
  2. mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners,
  3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege ( § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege ( § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben,
  4. auch ohne Personensorgerecht
    aa) mit einem leiblichen Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,
    bb) mit einem Kind, für das die nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden oder die beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist,
    cc) mit einem Kind, welches von seinen Eltern in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann, als Verwandter bis zum dritten Grad oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner, sofern von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch genommen wird,

in einem Haushalt leben und

  1. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 

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