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Änderungstext
Viertes Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes und des
Hessischen Besoldungsgesetzes sowie zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit
zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung
Vom 26. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 635)
Artikel 1 1
Änderung des Verwaltungsfachhochschulgesetzes
§ 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:
1. Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen."
2. Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren wird von diesen eine Gebühr in Höhe von 3 000 Euro pro Teilnehmer für die dreijährige Studiendauer erhoben. Die Gebühr wird zum Beginn des Studiums fällig. Für Teilnehmer, die sich vor dem 1. Oktober 2007 im Studium an der Verwaltungsfachhochschule :in Wiesbaden befinden, werden Gebühren für die bis zu diesem Tag angefallenen Pflichtstunden nach der Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschulen vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347) erhoben."
3. Abs. 3 wird aufgehoben.
4. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Für den Besuch weiterbildender Studien und von Fortbildungsveranstaltungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden vom Rektor festgesetzt." |
5. Abs. 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes
Die Anlage 1 zum Hessischen Besoldungsgesetz in der ]Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 542), wird wie folgt geändert:
1. a) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen" eingefügt.
b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Hessischen Landeslabors" gestrichen.
2. a) In der Besoldungsgruppe B5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen" gestrichen.
b) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Hessischen Landeslabors" eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen" eingefügt.
Artikel 3 3
Sachliche Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen
Verteidigung
Für die Aufgaben der zivilen Verteidigung, die durch Bundesrecht den kreisfreien Städten oder den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe übertragen sind, ist in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten Art. 1 am 1. Oktober 2007 und Art. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) Ändert GVBl. II 70-92
2) Ändert GVBl. II.323-59
3) GVBl. II.314-20
4) Hebt auf GVBl II 70-106 )
5) Hebt auf GVBl. II314-16
(Stand: 16.06.2018)
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