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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 06.10.2008 S. 844)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008

Das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 602) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Einmalzahlung im Jahr 2008

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes an mindestens einem Tag im Monat September 2008 Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich a 12 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige ( § 51a des Hessischen Beamtengesetzes) erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die am 1. September 2008 geltenden Verhältnisse. Entsteht der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats September 2008, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend.

(3) Am 1. September 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 100 Euro ergibt. Abweichend hiervon erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die sich aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich a 12 bemessen, eine Einmalzahlung, die sich nach dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 150 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

(4) Am 1. September 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten als Einmalzahlung 60 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten 36 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 12 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 7 Euro. Abweichend hiervon erhalten die am 1. September 2008 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als Einmalzahlung 90 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten 54 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 18 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 11 Euro, wenn sich die Versorgungsbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich a 12 bemessen. Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Gewährung von Mindestversorgung.

(5) § 2 Abs. 5 gilt in den Fällen der Abs. 3 und 4 entsprechend.

(6) § 2 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch gegen den Dienstherrn richtet, der die Bezüge zum 1. September 2008 zu zahlen hat. Zahlungen nach § 4 des Tarifvertrages Einkommensverbesserung 2008 vom 13. Juni 2008 werden angerechnet."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Zum 1. April 2008 werden jeweils um 2,4 vom Hundert erhöht:
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Amter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  9. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
  10. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).
"(1) Zum 1. Januar 2008 werden in den Besoldungsgruppen a 1 bis a 8 und bei den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils um 3 vom Hundert erhöht:
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,

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