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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2011/2012 sowie zur Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes

Vom 6. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 19 vom 18.10.2011 S. 530)


Artikel 1 1)
HBVAnpG 2011/2012 - Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012

( wie eingefügt)

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes

§ 5 Abs. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Grundbetrag beträgt

  1. 5 Prozent der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5; ruhegehaltfähig sind 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,
  2. 4,17 Prozent, ab 1. Oktober 2012 2,66 Prozent der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2 für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6. "

Artikel 3
Deckung und Finanzierung

Durch Art. 1 und 2 dieses Gesetzes und die Abschlüsse im Tarifbereich bedingte Mehrausgaben von bis zu 70 Millionen Euro dürfen mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums geleistet werden. § 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 538) findet insoweit keine Anwendung. Diese Mehrausgaben werden durch Mehreinnahmen bei den Gemeinschafts- und Landessteuern (Kap. 17 01) gedeckt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) GVBl. II 323-148

2) Ändert GVBl. II 323-135

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