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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 581)


Artikel 1 1)
HBQFG - Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

wie eingefügt

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Dem § 24a des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."

Artikel 3 3)
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Dem § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) findet keine Anwendung."

Artikel 4 4)
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt".

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt".

3. In § 14 Abs. 6 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

4. In § 36 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

6. In § 38 Abs. 7 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

7. In § 53 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort "entlassen" das Wort "zu" gestrichen.

8. In § 56 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

9. In § 57 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

10. § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen
zu einem Lehramt

(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.

(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

11. In § 60 Abs. 3 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

12. § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt

(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn

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