Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 96 vom 12.12.2025)


Aufgrund des § 79 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen
1. a 4 bis a 8 3.750 Euro,
2. a 9 bis a 12 4.350 Euro,
3. a 13 bis a 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1, W 2 und W L1 4.950 Euro,
4. B 2 bis B 5, C 4, W 3, W L2 und W L3 5.550 Euro,
5. ab B 6 6.150 Euro

für das Kalenderjahr übersteigt.

"Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie in der Summe im Kalenderjahr 15 Prozent des Zwölffachen des nach der Besoldungsgruppe und der Stufe der Beamtin oder des Beamten bestimmten Bruttogrundgehalts für den Monat Dezember bei Vollzeitbeschäftigung übersteigt."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Diese Sätze gelten" durch die Wörter "Dies gilt" ersetzt und die Wörter "sonstiger Besoldungsgruppen und" gestrichen.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Amtsbezügegruppe" die Wörter "sowie Stufe" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird die Angabe "soweit die Vergütungen 6.200 Euro jährlich nicht übersteigen," gestrichen.

b) In Nr. 7 wird die Angabe "soweit diese 6.200 Euro jährlich nicht übersteigen," gestrichen.

3. In § 5 wird die Angabe "1.000 Euro" durch "1.500 Euro" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "1.230 Euro" durch "1.500 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (13.12.2025) in Kraft.

ID 253031

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion