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Regelwerk

HmbGGbM - Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
- Hamburg -

Vom 21. März 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2005 S. 75; 21.02.2019 S. 55 19; 19.12.2019 S. 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-16


Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Behinderte Frauen

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen ohne besondere Erschwernis und in der Regel ohne besondere Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Hörbehinderte Menschen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) Die Behörden und sonstigen Einrichtungen der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in einer der öffentlichen Verwaltung vergleichbaren Art öffentliche Aufgaben erfüllen (Träger öffentlicher Gewalt), sollen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die in § 1 genannten Ziele fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.

(2) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von behinderten Menschen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

§ 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neubauten und große Um- und Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Andere Lösungen, die in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, sind zulässig. Die Regelungen der Hamburgischen Bauordnung bleiben unberührt.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen der Träger öffentlicher Gewalt und öffentliche Wege sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über

  1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs nach Absatz 1,
  2. Grundsätze und Höhe für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen aus Haushaltsmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach Absatz 1 Satz 1 und
  3. Kommunikationsformen, die als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anzusehen sind,

zu bestimmen.

§ 9 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener behinderter Menschen zu berücksichtigen. Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente blinden, erblindeten und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 10 Barrierefreie Informationstechnik 19
Siehe auch HmbBITVO2019

(1) Träger öffentlicher Gewalt und sonstige öffentliche Stellen haben Websites und mobile Anwendungen im Internet und im Intranet sowie zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) barrierefrei zu gestalten und mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit zu versehen.

(2) Sonstige öffentliche Stellen sind die Stellen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die keine Träger öffentlicher Gewalt sind, sofern sie der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen sind.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(5) Von der barrierefreien Gestaltung können die Träger öffentlicher Gewalt und sonstigen öffentlichen Stellen im Einzelfall absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet werden würden.

(6) Es wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind, regelmäßig zu überwachen, inwiefern Websites und mobile Anwendungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen und an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118), in der jeweils geltenden Fassung zu berichten.

(7) Es wird eine Ombudsstelle eingerichtet. Sie soll Hinweise und Beschwerden zu bestehenden Barrieren entgegennehmen, als neutrale Schlichtungsstelle wirken und Lösungen mit den Beteiligten entwickeln.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten näher zu bestimmen, wie die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen umzusetzen sind. Insbesondere können festgelegt werden

  1. diejenigen Gruppen von Menschen mit Behinderungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie der Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die barrierefrei zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
  4. die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit,
  5. die Einzelheiten der Ombudsstelle und
  6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens.

Abschnitt 3
Vertretungsbefugnisse anerkannter Verbände

§ 11 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren 19

Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 6 Absatz 2, § 7, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 13 Absatz 3 BGG anerkannten Verbände sowie deren Hamburger Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 5 Absatz 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

§ 12 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband sowie dessen Hamburger Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch die Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 gegen das Benachteiligungsverbot nach § 6 Absatz 2 und gegen ihre Verpflichtungen zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Schaffung von Barrierefreiheit. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist eine Klage nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.

(3) Vor Erhebung einer Klage nach Absatz 1 ist ein Vorverfahren entsprechend den Bestimmungen der §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung oder der §§ 78 bis 86 des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

Abschnitt 4
Koordination für die Gleichstellung behinderter Menschen

§ 13 Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen

(1) Der Senat bestellt für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft eine Koordinatorin oder einen Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft. Die Koordinatorin oder der Koordinator bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; erneute Bestellung ist möglich. Dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen werden die Aufgaben aus Absatz 2 übertragen.

(2) Aufgabe der Koordinatorin oder des Koordinators ist es, aus einer unabhängigen Position heraus zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln, als koordinierende Stelle für behinderte Menschen und deren Verbände und Organisationen zur Verfügung zu stehen und darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung behinderter Menschen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen behinderter Frauen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.

(3) Der Senat beteiligt frühzeitig die Koordinatorin oder den Koordinator bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, die die Gleichstellung behinderter Menschen betreffen oder berühren.

(4) Die Träger öffentlicher Gewalt unterstützen die Koordinatorin oder den Koordinator bei der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere erteilen sie die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(5) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterrichtet den Senat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit, die Umsetzung dieses Gesetzes und die Lage der Menschen mit Behinderungen in Hamburg. Der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen kann zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben. Der Senat leitet den Bericht und die Stellungnahme des Landesbeirat der Bürgerschaft zu.

(6) Die Koordinatiorin oder der Koordinator handelt weisungsunabhängig. Die Funktion wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Kordinatorin oder der Koordinator erhält eine Aufwandsentschädigung. Zur Gewährleistung der Arbeit der Koordinatorin oder des Koordinators sind ausreichende Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Rechts- und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen Behörde.

§ 14 Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen

(1) Bei der zuständigen Behörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft ein Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen eingerichtet. Der Beirat hat die Aufgabe, die Koordinatorin oder den Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen in allen Fragen, die die Belange behinderter Menschen berühren, zu beraten und zu unterstützen und gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen. Dem Beirat obliegt es gemeinsam mit der Koordinatorin oder dem Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange behinderter Menschen betreffen, bei den Trägern der öffentlichen Gewalt zu überwachen. Der Beirat kann den Trägern öffentlicher Gewalt Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung behinderter Menschen geben.

(2) Der Beirat setzt sich aus 20 ständigen, stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die neben den Betroffenen und ihren Organisationen die für die Gleichstellung und Teilhabe behinderter Menschen wichtigen Bereiche und gesellschaftlichen Gruppierungen vertreten. Die Mitglieder werden von der zuständigen Behörde bestellt. Die Koordinatorin oder der Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen sowie die zuständige Behörde können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder des Beirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft.

(3) Die Geschäftsführung liegt bei der Koordinatorin oder dem Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen. Die Koordinatorin oder der Koordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen ist vorsitzendes Mitglied des Beirates ohne Stimmrecht.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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