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Regelwerk, Arbeits-&Sozialrecht

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluß
- Hamburg -

Vom 12. Mai 1998
(GVBl. Nr. 15 vom 12.05.1998 S. 68; 23.09.2003 S. 477; 19.10.2004 S. 386)
Gl.-Nr.: 850-20


Auf Grund von § 8 Absatz 2 a, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzblatt III 8050-20), zuletzt geändert am 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1186), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 mit der Änderung vom 30. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt III 8050-20-2, 1996 I Seiten 1186, 1187) wird verordnet:

§ 1

Zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln dürfen die Verkaufsstellen auf dem Hamburger Hauptbahnhof an Werktagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet sein. Die Verkaufsfläche darf insgesamt 8800 m2 nicht übersteigen.

§ 2

(1) In den Personenabfertigungsanlagen des Flughafens Hamburg dürfen in den Verkaufsstellen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluß) und an Sonn- und Feiertagen ab 5.00 Uhr und bis 23.00 Uhr auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden.

(2) Die Verkaufsfläche darf insgesamt 6.500 m2 nicht übersteigen, wovon bis zu 3.000 m2 außerhalb der Sicherungsbereichs zulässig sind.

§ 3

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen in den Absätzen 2 und 3 genannten Gebietsteilen und Zeiträumen Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie solche Waren verkauft werden, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Gebietsteilen kennzeichnend sind.

(2) Absatz 1 gilt nur, an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in den nachstehenden Gebietsteilen:

  1. auf dem Rathausmarkt;
  2. im Ausstellungspark Planten un Blomen;
  3. auf den St.-Pauli-Landungsbrücken und auf dem Platz Bei den St.-Pauli-Landungsbrücken in der Straße Hafentor; auf der Uferschutzpromenade zwischen Hafentor und U-Bahnhof Baumwall;
  4. an der Elbmeile (vom Platz Bei den St. Pauli-Ladungsbrücken, St. Pauli Hafenstraße, St. Pauli Fischmarkt, Große Elbstraße, Kaistraße bis Neumühlen Museumshafen einschließlich des Gebiets bis zur Elbe),
  5. am Elbwanderweg (Neumühlen ab Museumshafen, Övelgönne, Elbuferweg einschließlich fünf Meter des Mühlenberges, Strandweg, Falkensteiner Ufer, Rissener Ufer) einschließlich des Strandes; an der Autobushaltestelle Falkenstein;
  6. in den Hallen der U-Bahnhöfe Meiendorfer Weg, Volksdorf, Buchenkamp, Buckhorn, Ohlstedt, Niendorf-Markt und Niendorf-Nord;
  7. am Bahnhof Mittlerer Landweg, der Straße Billwerder Billdeich bis zur Hausnummer 570 (südliche Straßenseite) beziehungsweise 581 (nördliche Straßenseite) sowie in dem von Norderelbe - Autobahn a 1 - Alte Dove Elbe - Holzhafen - Andreas-Meyer-Straße - Autobahn a 1 - Autobahn a 25 - Landesgrenze zu Schleswig-Holstein - Elbe umgrenzten Gebiet;
  8. den Straßen Finkenwerder Landscheideweg und Finkenwerder Westerdeich sowie in dem von Landesgrenze zu Niedersachsen - Straße Neuenfelder Hinterdeich - Straße Francoper Hinterdeich - Moorwettern - Hohenwischer Schleusenfleet - Alte Süderelbe - Aue - Straße Aue-Hauptdeich - Finkenwerder Landscheideweg - Finkenwerder Westerdeich - Alte Süderelbe - Elbe (Mühlenberger Loch) umgrenzten Gebiet;
  9. im Krayenkamp 10;
  10. auf Neuwerk.

(3) Absatz 1 gilt nur, an Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis 31. Juli und vom 1. Oktober bis 31. Oktober von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr für Verkaufsstellen in der Maldfeldstraße 2 bis 4.

(4) Die nach Absatz 1 zugelassenen Abweichungen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten gelten nur für offene Verkaufsstellen, in denen die genannten Waren ausschließlich oder überwiegend ständig feilgehalten werden.

§ 4

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, geöffnet sein in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für die Abgabe von

  1. Milch und Milcherzeugnissen:
    Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden;
  2. Bäcker- oder Konditorwaren:
    Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden;
  3. Blumen:
    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden,
    1. allgemein für die Dauer von zwei Stunden;
    2. am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am ersten Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
  4. Zeitungen:
    Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nummern 1 bis 3 gelten nicht für den zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

§ 5

Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen

  1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 des Gesetzes über den Ladenschluß oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
  2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genußmittel feilhalten,
  3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.

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