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HmbLVO - Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
- Hamburg -
Vom 22. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 511)
Gl.-Nr.: 2030-1-1
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Fassung 1978 =>
Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) sowie der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).
(2) Die Verordnung gilt nicht für
§ 2 Grundsätze
(1) Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg sind ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen allein deshalb bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere Schulbildung besitzt als für die Laufbahn in dem jeweiligen Einstiegsamt verlangt wird.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleich zu behandeln; ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aber mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.
(3) Dienstzeiten, die Voraussetzung für den Aufstieg oder für Beförderungen sind, rechnen vom Ablauf der Probezeit. § 9 Absätze 1 und 2 sowie § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 finden entsprechende Anwendung, Letzterer mit der Maßgabe, dass auch die oder der Dienstvorgesetzte die dort vorausgesetzte Feststellung treffen kann.
§ 3 Ordnung der Laufbahnen
(1) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, durch laufbahnrechtliche Regelung der gemeinsamen Zugangsvoraussetzungen zusammengefasst werden. Es können Laufbahnzweige eingerichtet werden, wenn dies zur Kennzeichnung der gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern oder zu anderen Zwecken im Rahmen der Personalverwaltung und Personalwirtschaft erforderlich ist.
(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 als Einstiegsamt und R 2 - ohne Amtszulage - aufgeführt sind.
(3) Nicht zu durchlaufen sind
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass
Zweiter Teil
Befähigungserwerb und berufliche Entwicklung
§ 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung
(Stand: 23.03.2021)
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