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Regelwerk

WBMitwVO - Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung in Wohn- und Betreuungsformen

- Hamburg -

Vom 14. Februar 2012
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 21.02.2012 S. 59)
Gl.-Nr.: 2170-5-4


Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Gegenstand dieser Verordnung sind die Wahl des Hausbeirats in Servicewohnanlagen, der Wohn- und Angehörigenbeiräte in Wohneinrichtungen, die Bestellung von Ombudspersonen und Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder von Hausbeiräten, Wohn- und Angehörigenbeiräten und Ombudspersonen haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen vertraulichen, einrichtungsinternen Angelegenheiten oder Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Ende der Amtszeit nach § 8.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, wie beispielsweise offensichtliche Tatsachen in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder der Hauswirtschaft sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde.

§ 3 Verständliche Sprache

Der Betreiber ist verpflichtet, den Nutzerinnen und Nutzern alle für die Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte relevanten Informationen in verständlicher Sprache zu vermitteln.

§ 4 Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle

Betreiber von Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen sowie die Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen und Vertreter können auf Antrag andere als die in den §§ 5 bis 21 geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller betroffenen Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet ist. Über die Erprobung und Einführung neuer Mitwirkungsmodelle ist eine Vereinbarung nach § 5 HmbWBG zu schließen.

Teil 2
Besondere Vorschriften für Servicewohnanlagen und Wohneinrichtungen

Abschnitt 1
Servicewohnanlagen

§ 5 Pflichten des Betreibers

Betreiber von Servicewohnanlagen sind verpflichtet,

  1. sofern nicht bereits ein Hausbeirat besteht, die Nutzerinnen und Nutzer mindestens alle drei Jahre schriftlich über die Möglichkeit zur Bildung eines Hausbeirats nach § 6 Absatz 3 HmbWBG zu informieren und nach ihrem Wunsch zur Wahl eines Hausbeirats zu befragen; die Nutzerinnen und Nutzer sind über das Ergebnis der Befragung zu informieren,
  2. unabhängig von der Befragung nach Nummer 1 in jedem Falle auf Wunsch eines Fuenftels der Nutzerinnen und Nutzer eine Hausbeiratswahl nach § 9 durchzuführen, dies jedoch nicht während der Amtszeit eines bestehenden Hausbeirats,
  3. geeignete Räumlichkeiten für die Wahl und für die Versammlungen des Hausbeirats zur Verfügung zu stellen und
  4. dem Hausbeirat die zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen; zu den Auskünften zählen insbesondere Informationen über die organisatorischen Abläufe und das Beschwerdemanagement sowie die Namen der Mieterinnen und Mieter und der verantwortlichen Beschäftigten innerhalb der Servicewohnanlage und deren Verwaltung.

§ 6 Aufgaben des Hausbeirats

Der Hausbeirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und setzt sich für ein Miteinander in der Wohnanlage ein. Zu den Aufgaben des Hausbeirats zählen insbesondere

  1. die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Nutzerinnen und Nutzer und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit dem Betreiber die Hinwirkung auf ihre Erledigung,
  2. auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer die Unterstützung bei der Schlichtung von Konflikten innerhalb der Hausgemeinschaft,
  3. die Interessenvertretung bei der Freizeitgestaltung,
  4. Hilfestellung bei der Eingewöhnung und Integration auf Wunsch neuer Nutzerinnen und Nutzer,
  5. der regelmäßige Informationsaustausch mit den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere zu Vermittlungsgesprächen mit dem Betreiber.

§ 7 Zahl der Hausbeiratsmitglieder

Die Mitgliederzahl des Hausbeirats richtet sich nach der Größe der Wohnanlage und ist so zu bemessen, dass die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer wirksam wahrgenommen werden können. Der Hausbeirat soll in Servicewohnanlagen mit in der Regel

  1. bis 100 Nutzerinnen und Nutzern aus drei Mitgliedern,
  2. 101 bis 200 Nutzerinnen und Nutzern aus fünf Mitgliedern,
  3. über 200 Nutzerinnen und Nutzer aus sieben Mitgliedern bestehen.

§ 8 Amtszeit des Hausbeirats

Die regelmäßige Amtszeit des Hausbeirats beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Hausbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

§ 9 Wahl des Hausbeirats

(1) Der Hausbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl auf einer Wahlversammlung gewählt.

(2) Die Wahl des Hausbeirats ist in einer für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneten Form durchzuführen und darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung beziehungsweise Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.

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