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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Heimrecht
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 494)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
HmbWBG - Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Meldegesetzes

In § 28 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), wird das Wort "Pflegeheime" durch das Wort "Wohneinrichtungen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 20 folgende Fassung:

alt neu
§ 20 Ambulante Leistungen der Kranken- und Altenpflege " § 20 (aufgehoben)".

2. § 20

§ 20 Ambulante Leistungen der Kranken- und Altenpflege

(1) Wer, ohne Angehöriger eines Berufes des Gesundheitswesens zu sein, oder in der Rechtsform einer juristischen Person selbstständig gegen Entgelt ambulante Leistungen auf dem Gebiet der häuslichen Kranken- oder Altenpflege anbietet oder erbringt, hat die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen. Dabei ist der Nachweis der beruflichen Ausbildung der Inhaberin oder des Inhabers des Pflegedienstes und der leitenden Pflegekraft vorzulegen.

(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Pflegekräfte, die nicht Angehörige eines Berufes des Gesundheitswesens sind, beschäftigt, hat dem Öffentlichen Gesundheitsdienst bei Aufnahme der Tätigkeit den Namen, die Anschrift und die berufliche Ausbildung der Pflegekraft mitzuteilen und die Beendigung der Beschäftigung anzuzeigen.

(3) Das Anbieten oder Erbringen einer nach den Absätzen 1 und 2 anzeigepflichtigen kranken- oder altenpflegerischen Tätigkeit kann vom Öffentlichen Gesundheitsdienst nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise untersagt werden, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen der Inhaberin oder des Inhabers, der Trägerin oder des Trägers oder der leitenden Pflegekraft gegenüber einer zu pflegenden Person eine erhebliche Gesundheitsgefährdung droht und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. § 35 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absätze 2 und 3 sowie Absätze 6 bis 7a der Gewerbeordnung gelten entsprechend.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist vom Öffentlichen Gesundheitsdienst das Anbieten und Erbringen einer nach den Absätzen 1 und 2 anzeigepflichtigen kranken- oder altenpflegerischen Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber, der Trägerin oder dem Träger oder der leitenden Pflegekraft den Vorwurf der gefährlichen Pflege rechtfertigen, und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Ein Fall gefährlicher Pflege liegt vor, wenn durch ein ärztliches Gutachten festgestellt wurde, dass als Folge einer unzureichenden oder fehlerhaften Pflege bei einer zu pflegenden Person ein vermeidbarer Gesundheitsschaden eingetreten ist. § 35 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absätze 2 und 3 sowie Absätze 6 bis 7a der Gewerbeordnung gelten entsprechend.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 kann der Inhaberin oder dem Inhaber, der Trägerin oder dem Träger oder der leitenden Pflegekraft einer Pflege-, Betreuungs- oder Behandlungseinrichtung ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben werden, auch wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sind.

wird aufgehoben.

3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " §§ 13, 15, 19 und 20" durch die Textstelle " §§ 13, 15 und 19" ersetzt.

4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "oder § 20 Absätze 1 und 2" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes

§ 2Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Heimen im Sinne von § 1 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416), "3. Wohneinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494),"

.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes

Das Hamburgische Blindengeldgesetz vom 19. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 29), zuletzt geändert am 9. September 2008 (HmbGVBl. S. 328, 334), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird hinter die Textstelle "Anstalten," die Textstelle "Wohneinrichtungen," eingefügt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird hinter die Textstelle "Anstalt," die Textstelle "Wohneinrichtung," eingefügt.

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