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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts
- Hamburg -

Vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 25.07.2014 S. 299)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz
(HmbPersVG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes

Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56, 6 1), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 3 wird die Textstelle "Satz 4" durch die Textstelle "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. "(4) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit gilt § 33 Absatz 2 entsprechend. Gewählt sind die Richter, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, als ihre Stellvertreter und weiteren Stellvertreter die Richter mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los."

2.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Stellvertreter gilt § 28 Absatz 3 entsprechend."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. "(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden."

3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. "(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden."

4. § 20 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
 b) abgeordnet werden oder "b) zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder".

5. § 21 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:


alt neu
 (1) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen. "(1) Scheidet ein Mitglied, ein Stellvertreter oder ein weiterer Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss aus, so wird ein Nachfolger berufen."

5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. "(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

6. § 25 wird wie folgt geändert:

6.1 In der Überschrift werden hinter der Textstelle "Vorsitzenden," die Wörter "Vorschlagsrecht und" eingefügt.

6.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

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