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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 13. Februar 2015
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 24.02.2015 S. 39)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 325), wird wie folgt geändert:

gültig ab 1. Februar 2015
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 1 werden die Wörter "oder eine Kinderbetreuungszeit von mindestens drei Jahren" gestrichen.

1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die Kinderbetreuungszeiten geleistet haben, sofern diese für das jeweilige Kind mindestens ein Jahr gedauert haben."

1.3 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "im Umfang von drei Jahren" durch die Wörter "im Umfang von einem Jahr je Kind" ersetzt.

2. § 10 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen."

3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)" durch die Textstelle "20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)" ersetzt.

4. § 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren. "(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, den Verfall des Erholungsurlaubs, das Verfahren sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung."

gültig ab 1. Januar 2015
5. § 80 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Aufwendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträglich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstatten."

5.2 In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus dem eigenen Dienstverhältnis folgt."

5.3 Absatz 9 Satz 10

Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

wird gestrichen.

5.4 In Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die Bezeichnung "Satz 5" durch die Bezeichnung "Satz 6" ersetzt.

6. In § 85 Absatz 6 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender Satz eingefügt:

"Eine Verwendung von Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 4 Beamt StG liegt nicht vor, sofern eine nach Absatz 4 oder § 89 zugangs-, vorlage- oder auskunftsberechtigte Stelle die bei ihr erhobenen oder ihr übermittelten Personalaktendaten mit dem Ziel auswertet, das Ergebnis anonymisiert anderen datenverarbeitenden Stellen oder Dritten für deren Zwecke, insbesondere für Statistik- und Berichtszwecke zur Verfügung zu stellen oder hierfür zum Abruf vorzuhalten."

7. § 89 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder öffentliche Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe des Altersgeldes oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. "(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt, an eine andere Behörde, eine andere öffentliche Stelle oder eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes weitergegeben werden, soweit sie
  1. für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,

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