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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgisches Gesetz über die Fortentwicklung des Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikationen

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 362)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Weitergabe von Daten an die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten, wenn eine Berufsausübung untersagt oder eingeschränkt wird (Vorwarnmechanismus). Abweichend von Absatz 2 gelten § 13a (Europäischer Berufsausweis) und § 13b (Vorwarnmechanismus) auch für Personen, die im Inland einen Ausbildungsnachweis erworben haben."

2. In § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufs angehörige die notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93, S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), sowie der danach erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Antragstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absätze 5 bis 7, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 3 erhalten jeweils folgende Fassung:

alt neu
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "in der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund geltender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers von dieser Entscheidung der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Die zuständige Stelle kann zur Durchführung der Eignungsprüfung eine Prüfungsordnung erlassen."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."

6.2 In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter "in der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

6.3 Absatz 5 Satz 2

Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.

wird gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

7.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

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