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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
- Hamburg -

Vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 04.11.2019 S. 350; 07.12.2021 S. 840 21)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 111 der Eintrag " § 111a Kennzeichnungspflicht" eingefügt.

2. Hinter § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

" § 111a Kennzeichnungspflicht

(1) Beim Einsatz geschlossener Einheiten der Landesbereitschaftspolizei tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete individuelle Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung wird als Brust- und Rückenkennzeichnung getragen und besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge. Die Rückenkennzeichnung weist zusätzlich die Buchstabenfolge "HH" auf.

(2) Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnungen zu erheben und zu speichern. Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

§ 2 (aufgehoben) 21

ID: 192132

ENDE

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(Stand: 21.12.2021)

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