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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Feiertagsschutzverordnung
- Hamburg -
Vom 19. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 22.03.2024 S. 74)
Auf Grund von § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet:
§ 4 Absatz 3 der Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a-2), zuletzt geändert am 1. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 22), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die für den Karfreitag bestehenden Verbote gelten von 2 Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages. Die für den Totensonntag bestehenden Verbote gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr. | "(3) Die für den Karfreitag bestehenden Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Die für den Totensonntag bestehenden Verbote nach Absatz 1 gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr." |
ID 240625
| ENDE |
(Stand: 25.03.2024)
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