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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Feiertagsschutzverordnung
- Hamburg -

Vom 19. März 2024
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 22.03.2024 S. 74)


Auf Grund von § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Feiertagsgesetzes vom 16. Oktober 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet:

Einziger Paragraph

§ 4 Absatz 3 der Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a-2), zuletzt geändert am 1. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 22), erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die für den Karfreitag bestehenden Verbote gelten von 2 Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages. Die für den Totensonntag bestehenden Verbote gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr. "(3) Die für den Karfreitag bestehenden Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Die für den Totensonntag bestehenden Verbote nach Absatz 1 gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr."

ID 240625


ENDE

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(Stand: 25.03.2024)

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