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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 16.12.2025 S. 729)


Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 24 Euro
Nummer 2 19 Euro
Nummer 3 15,50 Euro

2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Teil I wird wie folgt geändert:

2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 350
zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 500
zweiter Gebührensatz 750
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz 500
zweiter Gebührensatz 750

2.1.2 Nummer 1.1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
1.1.5 Neben den Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten - und hier insbesondere bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) - entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entstehen, sind ebenfalls als besondere Auslagen zu erstatten. Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG. Die entstandenen besonderen Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus erhoben werden.

2.1.3 Nummer 1.1.6 erhält folgende Fassung:

"

1.1.6

,

Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation als
- Ärztin oder Arzt gemäß § 3 Absätze 2 und 3 oder § 10 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 der Bundesärzteordnung,
- Apothekerin oder Apotheker gemäß § 4 Absätze 2 und 3 oder § 11 Absätze 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung,
- Zahnärztin oder Zahnarzt gemäß § 2 Absätze 2 und 3 oder § 13 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß §§ 1 bis 4 und Abschnitten 3 und 4 PsychThG,
- Hebamme gemäß Teil 4 HebG je 100
bis 600

Es kann eine Vorauszahlung der Gebühr in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangt werden."

2.1.4 In Nummer 1.1.6.1 wird der Gebührensatz "400" durch den Gebührensatz "600" ersetzt.

2.1.5 Hinter Nummer 1.1.6.1 wird folgende Nummer 1.1.6.2 eingefügt:

"

1.1.6.2 Erteilung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 16d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256 S. 1), in der jeweils gelten Fassung 120

2.1.6 In Nummer 1.1.8 wird der Gebührenrahmen "260 bis 5 000" durch den Gebührensatz "Gebühr nach § 6" ersetzt.

2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.9.1 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.1.9.2 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz 300
zweiter Gebührensatz 500

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