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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 16.12.2025 S. 729)
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:
§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
| Nummer 1 | 24 Euro |
| Nummer 2 | 19 Euro |
| Nummer 3 | 15,50 Euro |
2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Teil I wird wie folgt geändert:
2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
| Nummer 1.1.1 | erster Gebührensatz | 350 |
| zweiter Gebührensatz | 600 | |
| Nummer 1.1.2 | erster Gebührensatz | 500 |
| zweiter Gebührensatz | 750 | |
| Nummer 1.1.3 | erster Gebührensatz | 500 |
| zweiter Gebührensatz | 750 |
2.1.2 Nummer 1.1.5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||
"
|
2.1.3 Nummer 1.1.6 erhält folgende Fassung:
"
| 1.1.6
, |
Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation als | |
| - Ärztin oder Arzt gemäß § 3 Absätze 2 und 3 oder § 10 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 der Bundesärzteordnung, | ||
| - Apothekerin oder Apotheker gemäß § 4 Absätze 2 und 3 oder § 11 Absätze 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung, | ||
| - Zahnärztin oder Zahnarzt gemäß § 2 Absätze 2 und 3 oder § 13 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | ||
| - Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß §§ 1 bis 4 und Abschnitten 3 und 4 PsychThG, | ||
| - Hebamme gemäß Teil 4 HebG je | 100 | |
| bis | 600 |
Es kann eine Vorauszahlung der Gebühr in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangt werden."
2.1.4 In Nummer 1.1.6.1 wird der Gebührensatz "400" durch den Gebührensatz "600" ersetzt.
2.1.5 Hinter Nummer 1.1.6.1 wird folgende Nummer 1.1.6.2 eingefügt:
"
| 1.1.6.2 | Erteilung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 16d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256 S. 1), in der jeweils gelten Fassung | 120 |
2.1.6 In Nummer 1.1.8 wird der Gebührenrahmen "260 bis 5 000" durch den Gebührensatz "Gebühr nach § 6" ersetzt.
2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
| Nummer 1.1.9.1 | erster Gebührensatz | 100 |
| zweiter Gebührensatz | 200 | |
| Nummer 1.1.9.2 | erster Gebührensatz | 100 |
| zweiter Gebührensatz | 200 | |
| Nummer 1.1.9.3 | erster Gebührensatz | 100 |
| zweiter Gebührensatz | 200 | |
| Nummer 1.2.1 | erster Gebührensatz | 150 |
| zweiter Gebührensatz | 250 | |
| Nummer 1.2.3.1 | erster Gebührensatz | 300 |
| zweiter Gebührensatz | 500 |
(Stand: 09.02.2026)
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