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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
- Hamburg -

Vom 21. Januar 2026
(HmbGVBl. Nr. 3 vom 30.01.2026 S. 28)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

(Gültig ab 01.04.2026 siehe =>)

§ 115 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 115 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs26

(1) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 gilt § 108 entsprechend.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach § 25 bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn Justiz, die die Funktionen des Justizvollzuges umfassen, als Einheitslaufbahn ausgestaltet werden.

" § 115 Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs

(1) Auf Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach § 25 bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn Justiz, die die Funktionen des Justizvollzuges umfassen, als Einheitslaufbahn ausgestaltet werden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 in der Laufbahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach Absatz 2 gelten §§ 108 und 112 entsprechend."

§ 2
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.

(2) Beamtinnen und Beamte nach § 115 Absatz 1 in der Laufbahngruppe 1 oder in der Einheitslaufbahn nach § 115 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes ( HmbBG) in der am 1. April 2026 geltenden Fassung, die am 31. März 2026 Anspruch auf Beihilfe haben, wird diese weiterhin an Stelle der Heilfürsorge nach § 112 HmbBG gewährt. Sie erhalten durch einen bis spätestens am 31. März 2027 gestellten Antrag Heilfürsorge nach § 112 HmbBG; in Fällen einer gewährten Pauschale nach § 80 Absatz 10 Satz 1 HmbBG findet die Unwiderruflichkeit des Antrags keine Anwendung.

ID: 260287

ENDE

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