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Regelwerk, Arbeitsrecht - Wirtschaft - Berufe

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 30.06.2014 S. 350)
Gl.-Nr.: 806.14



§ 1

Das für Aus- und Fortbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

§ 2

Für die Antragsverfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz werden Verwaltungskosten nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Unter Berücksichtigung der arbeitsmarkt-, integrations- und sozialpolitischen Bedeutung der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sollen die durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragenden Gebühren 600 Euro nicht überschreiten.

ENDE

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