Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BGGVO LSa - Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt
*
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. Februar 2012.
(GVBl. LSa Nr. 6 vom 29.02.2012 S. 71; 08.08.2019 S. 258 19; 28.01.2021 S. 34 21)
Gl..-Nr.: 87.4


Überschrift geändert 21

Aufgrund von § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 584) wird verordnet:

Abschnitt 1
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass 19

(1) Abschnitt 1 dieser Verordnung gilt für alle Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche und schriftliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe haben (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 14 Abs. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt gegenüber jedem Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt geltend machen.

§ 2 Umfang des Anspruchs 19

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe besteht zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben dem Träger der öffentlichen Verwaltung rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr ( § 3 Nr. 3 Buchst. b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) kann im Einzelfall von dem Einsatz einer Kommunikationshilfe abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen 19

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

  1. Gebärdensprachdolmetscher,
  2. Kommunikationshelfer, insbesondere
    1. Schriftdolmetscher,
    2. Simultanschriftdolmetscher,
    3. Oraldolmetscher,
    4. Kommunikationsassistenten oder
    5. sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten;
  3. Kommunikationsmethoden, insbesondere
    1. Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
    2. gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung;
  4. Kommunikationsmittel, insbesondere
    1. akustisch-technische Hilfen oder
    2. grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen 19

(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger der öffentlichen Verwaltung kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.

(2) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 17a des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt berät und unterstützt den Träger der öffentlichen Verwaltung bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung 19

(1) Der Träger der öffentlichen Verwaltung richtet sich bei der Entschädigung von Gebärdensprachdolmetschern sowie Kommunikationshelfern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 sowie Kommunikationshelfer nach § 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion