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WTG LSa - Wohn- und Teilhabegesetz
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Vom 17. Februar 2011
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 25.02.2011 S. 136; 12.03.2026 S. 72 26; 16.06.2026 S. 287 26a i.K.)
Gl.-Nr.: 217.14
Abschnitt 1
Allgemeines
(Gültig bis 31.08.2026)
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
(Gültig ab 01.09.2026)
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen und nicht selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
(2) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, veröffentlicht in der Broschüre "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen", herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,(8. Auflage 2010 gültig ab 01.09.2026 14. Auflage 2020), und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) beitragen.
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt.
(Gültig bis 31.08.2026)
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 26a
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach diesem Gesetz Anwendung.
(3) Träger ist, wer eine stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich der Träger oder der Pflege- oder Betreuungsdienst zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigte sind alle Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- oder Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen. Bei den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht ein solches Arbeitsverhältnis nicht.
(Gültig ab 01.09.2026)
§ 2 Anwendungsbereich 26a
(1) Dieses Gesetz gilt für
(Stand: 02.07.2026)
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