Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WTG LSa - Wohn- und Teilhabegesetz
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt

Vom 17. Februar 2011
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 25.02.2011 S. 136; 12.03.2026 S. 72 26; 16.06.2026 S. 287 26a i.K.)
Gl.-Nr.: 217.14




Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes 26a

(Gültig bis 31.08.2026)
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere

  1. die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  2. ihre kulturelle Herkunft sowie ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
  3. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten und ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken,
  5. die Beratung und Information in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes zu unterstützen.
  6. die Einhaltung der dem Träger der stationären Einrichtung oder sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern und
  7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(Gültig ab 01.09.2026)
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen und nicht selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere

  1. die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung und die Selbständigkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  2. ihre kulturelle Herkunft sowie ihre religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung zu achten und geschlechtsspezifische Belange angemessen zu berücksichtigen,
  3. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung zu sichern und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  4. die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten und ihre Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken,
  5. die Beratung und Information in Angelegenheiten der Einrichtungen und anderen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes zu unterstützen.
  6. die Einhaltung der dem Träger der Einrichtung oder nicht selbstorganisierten Wohnform gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern und
  7. die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, veröffentlicht in der Broschüre "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen", herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,(8. Auflage 2010 gültig ab 01.09.2026 14. Auflage 2020), und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) beitragen.

(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt.

(Gültig bis 31.08.2026)
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 26a

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. stationäre Einrichtungen und
  2. sonstige nicht selbstorganisierte Wohnformen.

(2) Für selbstorganisierte Wohngemeinschaften findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach diesem Gesetz Anwendung.

(3) Träger ist, wer eine stationäre Einrichtung oder sonstige nicht selbstorganisierte Wohnform betreibt.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, derer sich der Träger oder der Pflege- oder Betreuungsdienst zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigte sind alle Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- oder Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen. Bei den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht ein solches Arbeitsverhältnis nicht.

(Gültig ab 01.09.2026)
§ 2 Anwendungsbereich 26a

(1) Dieses Gesetz gilt für

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion