Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Sozialgesetzbücher

Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 19. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 473)
Gl.-Nr.: 86.31



Aufgrund des § 11 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz vom 7. August 1996 (GVBl. LSa S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSa S. 306), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gesonderte Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung nach Landesrecht des Landes Sachsen-Anhalt vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen sowie für Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter.

§ 2 Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen nur insoweit, als die damit verbundenen Investitionen für den I3etrieb der Pflegeeinrichtung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung getätigt worden sind, um die Leistung im notwendigen Umfang zu erbringen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die folgenden gesondert berechenbaren Aufwendungen berücksichtigungsfähig:

  1. Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibungen),
  2. Instandhaltung und Instandsetzung der abschreibungsfähigen Anlagegüter,
  3. Kapitalkosten für Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2,
  4. Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzungs- oder Mitbenutzungsaufwendungen für Gebäude oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Kostenträgern zuzurechnen sind.

(3) Der gesonderten Berechnung unterliegen die Aufwendungen nur in der für die betriebsnotwendige Beschaffung eines Anlagegutes notwendigen Höhe und soweit diese im zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages notwendigen Umfang aufgebracht wurden.

(4) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Maßgeblich für die gesonderte Berechnung ist die Pflegeplatzzahl zum Zeitpunkt der Erteilung des Förderbescheides. Soweit eine Einrichtung nur teilweise Pflegeeinrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ist, sind nur auf diesen Teil entfallende Investitionsaufwendungen nach dieser Verordnung zu berechnen.

§ 3 Ermittlung der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen

(1) Von den betriebsnotwendigen Aufwendungen nach § 2 sind die durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag ist der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind nach gleichem Maßstab auf die Gesamtzahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht.

(3) Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von der tatsächlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr auszugehen. Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind 250 Betriebstage im Jahr zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Versorgungsvertrag eine Regelung enthält, wonach die tatsächliche Anzahl von Betriebstagen im Jahr maßgeblich sein soll. Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen sind der Kalendermonat mit 30,42 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.

(4) Erhöhungen der gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, bleiben außer Betracht.

(5) Abschreibungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind, mit gleichen Beträgen, wie folgt über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen:

  1. für Gebäude über 50 Jahre,
  2. für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter entsprechend der nach steuerrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legenden Nutzungsdauer.

(6) Kapitalkosten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind wie folgt zu berücksichtigen:

  1. Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktüblichen Zinsen; Tilgungsleistungen sind durch Abschreibung auf Anlagegüter zu decken,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion