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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 20.07.2018 S. 198)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vorn 11. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 8), geändert durch Gesetz vom 13. August 2014 (GVBl. LSa S. 394), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Träger der Eingliederungshilfe

(1) Zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch als auch im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.

(2) Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe und über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe."

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " §§ 53 bis 60" durch die Angabe " §§ 53 bis 60a und §§ 139 bis 145" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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