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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung des Bestattungsrechts im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Oktober 2025
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 730)
Artikel 1
Änderung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSa S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 136, 148), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
| "Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr in Ehrengräbern | 22a". |
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
| "Verwendungsverbot für Grabsteine aus Kinderarbeit | 23a". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| "4. Totgeborenes Ein Totgeborenes ist eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder einem Alter von mehr als 23 Schwangerschaftswochen, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes weder Herzschlag noch Lungenatmung oder ein Pulsieren der Nabelschnur (Lebenszeichen) feststellbar ist. 5. Fehlgeborenes |
b) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 angefügt:
"11. Ehrengräber
Ehrengräber sind Grabstätten von Angehörigen der Bundeswehr, deren Kosten als Schadensausgleich aufgrund des Todes bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne der §§ 63b und 63c des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247), in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 86 und 87 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung von der Bundeswehr übernommen wurden.
12. Schlimmste Formen der Kinderarbeit
Schlimmste Formen der Kinderarbeit sind solche im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291)."
3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "es sei denn, dieser Ort ist für die Durchführung der Leichenschau ungeeignet oder an diesem Ort kann eine Leichenschau nicht würdevoll vorgenommen werden" eingefügt.
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Eine nach Satz 2 unterbrochene Leichenschau ist nach Zustimmung der Polizei unverzüglich fortzuführen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
5. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort "der" das Wort "ersten" eingefügt.
6. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Bestattung in Tüchern hat die Umbettung nach Satz 1 in Tücher aus umweltverträglichem Material zu erfolgen, das innerhalb der Ruhezeiten für Leichen zersetzbar ist."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Fehlgeborene, die in einer stationären medizinischen Einrichtung geboren wurden und nicht nach § 15 Abs. 5 bestattet werden, sind von der Einrichtung auf Kosten des Trägers der Einrichtung unter würdigen Bedingungen zu bestatten. Für Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen gilt Satz 1 entsprechend. Die Bestattung kann als Feuerbestattung und anonym in einer Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen. Der Bestattungsort ist zu dokumentieren. Sammelbestattungen sind erlaubt, sofern diese in angemessenen zeitlichen Abständen vorgenommen werden."
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 15 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 15 Zulässigkeit der Bestattung
(1) Leichen werden in Särgen oder Tüchern auf Friedhöfen bestattet. Asche wird in Urnen auf Friedhöfen beigesetzt. |
(Stand: 20.10.2025)
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