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Änderungstext
Gesetz zur Neuorganisation der Versorgungs- und Sozialverwaltung in Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. März 2026
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 23.03.2026 S. 72)
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamts für Soziales, Jugend und Gesundheit
§ 1 Errichtung
(1) Im Geschäftsbereich des für Gesundheit und Soziales zuständigen Ministeriums wird ein Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit mit Sitz in Halle (Saale) als obere Landesbehörde errichtet.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit ist berechtigt, unselbständige Nebenstellen in Magdeburg und in Dessau-Roßlau zu unterhalten.
§ 2 Aufsicht und Organisation
(1) Die Dienstaufsicht über das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit führt das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium.
(2) Die Fachaufsicht führen:
1. über das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit:
das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium,
2. über die Landkreise und kreisfreien Städte:
das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit und das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde,
3. über die kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden:
die Landkreise, das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit als obere Fachaufsichtsbehörde und das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde.
In Angelegenheiten der Tierarzneimittelherstellerüberwachung tritt anstelle des für Gesundheit und Soziales zuständigen Ministeriums das für Tierarzneimittelwesen zuständige Ministerium, in Angelegenheiten der Prüfung von Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern das für Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung zuständige Ministerium. Für die Aufsicht nach den Sätzen 1 und 2 gelten die §§ 145 bis 148 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Rechtsaufsicht führen:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Aufsicht nach den Sätzen 1 und 2 gelten die §§ 145 bis 148 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.
(4) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit wird von einer Präsidentin oder von einem Präsidenten geleitet.
(5) Der Organisationsplan ist von der Dienstaufsicht zu genehmigen.
§ 3 Aufgabenübergang
Folgende Aufgaben gehen auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit über:
§ 4 Rechtsnachfolge, sachliche Zuständigkeit
(1) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit ist Rechtsnachfolger der Sozialagentur Sachsen-Anhalt und des Landesverwaltungsamtes hinsichtlich der Aufgaben nach § 3 Nrn. 2 und 3 und tritt somit in alle Verwaltungsverfahren und alle anhängigen Gerichtsverfahren ein.
(2) Das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit weitere Aufgaben zu übertragen oder ihm diese wieder zu entziehen.
§ 5 Übertragung der personalrechtlichen Befugnisse und Zuordnung des Personals
(1) Die personalrechtlichen Befugnisse können durch Erlass vom für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit übertragen werden.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten der Sozialagentur Sachsen-Anhalt werden dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit zugeordnet.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, welche die Aufgaben nach § 3 Nrn. 2 und 3 wahrnehmen, werden dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit zugeordnet.
(4) Als Stichtag für die Bestimmung des zu überführenden Personals wird der 30. September 2025 festgesetzt.
§ 6 Haushalt
(Stand: 27.03.2026)
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