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Regelwerk

Änderungstext

LBVAnpG 2026/2027/2028 - Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2026/2027/2028
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Juni 2026
(GVBl LSa Nr. 12 vom 22.06.2026 S. 256)


Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2026 (GVBl. LSa S. 72, 76) und Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2026 (GVBl. LSa . 81, 99), wird wie folgt geändert:

1. § 38a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die Angabe "350" durch die Angabe "600" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "350" durch die Angabe "600" ersetzt.

2. § 59a erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 59a Anpassung der Besoldung

(1) Um 2,8 v. H. werden ab 1. April 2026 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 Besoldungsordnungen a und B Vorbemerkungen Nr. 13,
  4. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
  5. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nr. 2b des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 wird der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nicht erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. April 2026 um 60 Euro erhöht.

(2) Um 2,0 v. H. werden ab 1. März 2027 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 Besoldungsordnungen a und B Vorbemerkungen Nr. 13,
  4. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
  5. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nr. 2b des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 wird der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nicht erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. März 2027 um 60 Euro erhöht.

(3) Um 1,0 v. H. werden ab 1. Januar 2028 erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach Anlage 1 Besoldungsordnungen a und B Vorbemerkungen Nr. 13,
  4. die Grundgehaltssätze in der fortgeltenden Besoldungsordnung C und
  5. die Zuschüsse zum Grundgehalt sowie die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 4 und die allgemeine Stellenzulage nach § 62 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage II Bundesbesoldungsordnung C Vorbemerkungen Nr. 2b des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Abweichend von Satz 1 wird der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nicht erhöht. Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2028 um 30 Euro erhöht."

3. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung (nicht dargestellt).

4. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung (nicht dargestellt).

5. Die Anlagen 4 bis 8 erhalten die aus Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung (nicht dargestellt).

Artikel 2
Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Januar 2026 (GVBl. LSa S. 2, 7), wird wie folgt geändert:

1. § 21a erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 21a Anpassung der Überleitungsbeträge und Überleitungszulagen

Die Überleitungsbeträge in Anlage 3 werden ab 1. April 2026 um 2,8 v. H., ab 1. März 2027 um 2,0 v. H. und ab 1. Januar 2028 um 1,0 v. H. erhöht."

2. Anlage 3 erhält die aus Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung (nicht dargestellt).

3. Anlage 3 erhält die aus Anlage 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung (nicht dargestellt).

4. Anlage 3 erhält die aus Anlage 6 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung (nicht dargestellt).

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 72, 78), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2026 (GVBl. LSa S. 81, 99), wird wie folgt geändert:

1. In § 85 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

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