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Bekanntmachung der nach Maßgabe des § 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes fortgeltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. März 2013
(GVOBl. Nr. 6 vom 05.04.2013 S. 182)
red. Anm.: dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Überleitung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, zur Änderung des Landesrichtergesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Spielbankgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 390) wird nachstehend der Wortlaut der nach Maßgabe des § 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes fortgeltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. August 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) (weggefallen)
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
§ 3 Anspruch auf Besoldung
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, § 22 Absatz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) (weggefallen)
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1
(Stand: 06.09.2023)
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