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Regelwerk

EMitwVO M-V - Einrichtungenmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung von Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf
in Einrichtungen und Räumlichkeiten bei der Gestaltung der ihnen angebotenen Leistungen

- Mecklenburrg-Vorpommern -

Vom 10. November 2010
(GVOBl. Nr. 21 vom 26.11.2010 S. 661; 03.09.2015 S. 259 15; 16.12.2019 S. 796 19)
GGl. Nr. 860-13-3



Aufgrund des § 17 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

Teil 1
Grundlagen der Mitwirkung

§ 1 Allgemeines 19

(1) Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf in Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes wirken bei der Gestaltung des Lebens in der Einrichtung durch Interessenvertretungen entsprechend § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes mit.

(2) Für einzelne Wohnbereiche von Einrichtungen können eigene Interessenvertretungen entsprechend § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gebildet werden, wenn die Mitwirkung der Bewohnerschaft dadurch besser gewährleistet wird.

(3) Für Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gilt diese Verordnung entsprechend.

§ 2 Aufgaben der Träger

(1) Der Träger hat die Bewohnerschaft über ihre Mitwirkungsrechte aufzuklären und auf deren Wahrnehmung hinzuwirken.

(2) Der Träger muss die für die Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Kenntnisse vermitteln.

(3) Die Interessenvertretungen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Träger sachgerecht zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten.

(4) Der Träger gewährt die zur Erfüllung der Mitwirkung erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung. Er trägt die im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung entstehenden notwendigen Kosten.

(5) Sobald eine Interessenvertretung gemäß § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes gebildet werden konnte, hat der Träger die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit der Vertretung für die Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung) oder des externen Beirates oder nach der ersten Versammlung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnerversammlung) darüber zu informieren. Kommt eine Interessenvertretung nach § 7 Absatz 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes nicht zu Stande, hat der Träger dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung

(1) Es gehört zu den Aufgaben der Interessenvertretungen im Sinne von § 7 des Einrichtungenqualitätsgesetzes

  1. Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
  2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken.

(2) Die Interessenvertretungen wirken bei Entscheidungen des Trägers oder der Leitung in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Planung oder Durchführung der Alltags- und Freizeitgestaltung,
  2. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
  3. bauliche und strukturelle Veränderungen,
  4. Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
  5. Vorbereitung der Entgeltverhandlungen, insbesondere der Pflegesatzverhandlungen gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Anträge oder Beschwerden der Interessenvertretungen sind von dem Träger oder der Leitung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anliegen der Interessenvertretung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat.

Teil 2
Bewohnervertretung

§ 4 Mitglieder

(1) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung richtet sich nach Größe und Struktur der Einrichtung und ist so zu bemessen, dass die Bewohnervertretung die Möglichkeit hat, die Interessen der Bewohnerschaft wahrzunehmen. Die Bewohnervertretung besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.

(2) Der Träger legt vor der Wahl die Anzahl der Mitglieder entsprechend Absatz 1 fest und teilt die Anzahl der zuständigen Behörde mit. Wenn eine Bewohnervertretung besteht, ist diese bei der Festlegung der Mitgliederzahl zu beteiligen.

(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen in der Bewohnervertretung die Mehrheit bilden. Der Bewohnervertretung muss mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner der Einrichtung angehören.

§ 5 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag auf Dauer in der Einrichtung aufgenommen worden sind.

(2) Wählbar sind alle Personen nach Absatz 1, deren Angehörige und bestellte Betreuerinnen oder Betreuer sowie Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder von örtlichen Behindertenorganisationen.

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