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Regelwerk

LöffGZustVO - Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz

Vom 21. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.03.2008 S. 82)
Gl.-Nr. 7128-2-2


Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus:

§ 1

(1) Für die Ausführung der in der Anlage bezeichneten Aufgaben des Ladenöffnungsgesetzes sind die dort genannten Behörden zuständig. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Für die Überwachung und Einhaltung der in den §§ 3 bis 5 des Ladenöffnungsgesetzes genannten Verkaufszeiten sind die Oberbürgermeister, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher zuständig.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist von der zuständigen Behörde über geänderte oder zusätzliche Ladenöffnungszeiten zu informieren.

§ 2

Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind

  1. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 des Ladenöffnungsgesetzes die Oberbürgermeister, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsvorsteher und
  2. nach § 12 Abs. 1 Nr. 14 bis 29 des Ladenöffnungsgesetzes das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

§ 3

Soweit nach dieser Verordnung kommunale Behörden zuständig sind, werden diese im übertragenen Wirkungskreis tätig.

§ 4

Über Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, entscheidet die nunmehr zuständige Behörde.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ZuständigkeitsVO-Ladenschluss vom 10. September 1991 (GVOBl. M-V S. 372) und die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 11. September 1991 (GVOBl. M-V S. 374) außer Kraft.

.

  Anlage

I. Erläuterungen

Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:

LöffG - Ladenöffnungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern

LaGuS - Landesamt für Gesundheit und Soziales

II. Verzeichnis

Lfd. Nr. Rechtsnorm des LöffG M-V Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde
1 § 3 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige des Verkaufs aus besonderem Anlass an vier Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr Oberbürgermeister, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher
2 § 4 Abs. 2 Satz 1 Anordnung der Ladenschlusszeiten für Apotheken Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
3 § 6 Abs. 1 Satz 2 Verkauf aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonntagen im Jahr Oberbürgermeister, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher
4 § 7 Abs. 4 Bewilligung und Widerruf von Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 LöffG M-V LaGuS
5 § 11 Satz 1 Ausnahmen im öffentlichen Interesse Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte


ENDE

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