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WoTG M-V - Wohnformen- und Teilhabegesetz
Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 792 i.K.)
Gl.-Nr.: 860 - 27
Archiv 2010
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist
(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Wohnformen und Angebote für pflegebedürftige Volljährige und volljährige Menschen mit Behinderungen. Wohnformen im Sinne des Gesetzes sind
In diesen Wohnformen werden durch Anbieter im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten pflegebedürftigen Volljährigen und volljährigen Menschen mit Behinderungen Pflege- oder Betreuungsleistungen entgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot sind:
Die Wohnformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 dienen dem Zweck, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Sie sind in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Nutzenden unabhängig und werden entgeltlich betrieben.
(2) Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen der vorübergehenden Aufnahme. Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(3) Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, in denen volljährigen, leistungsberechtigten Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(4) Teilstationäre Angebote sind
(5) Ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung sind
(Stand: 03.02.2026)
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