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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

WoTG M-V - Wohnformen- und Teilhabegesetz
Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 792 i.K.)
Gl.-Nr.: 860 - 27



Archiv 2010

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist

  1. die Wahrung der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse von älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und volljährigen Menschen mit Behinderungen (Nutzende) in Wohnformen im Sinne des § 2 Absatz 1,
  2. der Schutz der Nutzenden vor Gewalt, Diskriminierung, Ausbeutung und Missbrauch unter Berücksichtigung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie der sexuellen Identität und geschlechtlichen Vielfalt, um eine kultur- und diversitätssensible Pflege und Betreuung sowie eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  3. die Förderung der Selbstständigkeit, der Selbstbestimmung, der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und der Mitwirkung der Nutzenden,
  4. die Stärkung der Beratung und Informationsvermittlung zu Pflege- und Betreuungswohnformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen,
  5. die Sicherung einer dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens und der Betreuung,
  6. die Förderung der Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Wohnformen (Anbieter) und deren Verbänden, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, den Eingliederungshilfeträgern sowie den Sozialhilfeträgern,
  7. die Durchsetzung der dem Anbieter gegenüber den Nutzenden obliegenden Pflichten und
  8. die Ermöglichung von selbstbestimmten Pflege- und Betreuungswohnformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen.

(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Anbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Wohnformen und Angebote für pflegebedürftige Volljährige und volljährige Menschen mit Behinderungen. Wohnformen im Sinne des Gesetzes sind

  1. Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3,
  2. teilstationäre Angebote im Sinne des § 3 Absatz 4 und
  3. ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung im Sinne des § 3 Absatz 5 bis 8.

In diesen Wohnformen werden durch Anbieter im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten pflegebedürftigen Volljährigen und volljährigen Menschen mit Behinderungen Pflege- oder Betreuungsleistungen entgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

  1. Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird, und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können (Krankenhäuser),
  2. Internate und Wohnheime, die im Sinne des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern errichtet wurden,
  3. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und
  4. Servicewohnen im Sinne des § 3 Absatz 9.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Wohnformen mit umfassendem Leistungsangebot sind:

  1. vollstationäre Pflegeeinrichtungen,
  2. Hospize,
  3. Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß Absatz 2 und
  4. besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen gemäß Absatz 3.

Die Wohnformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 dienen dem Zweck, Nutzenden Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung oder Pflege und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Sie sind in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Nutzenden unabhängig und werden entgeltlich betrieben.

(2) Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen der vorübergehenden Aufnahme. Als vorübergehend nach diesem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(3) Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, in denen volljährigen, leistungsberechtigten Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Wohnraum überlassen, Betreuung zur Verfügung gestellt wird und Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

(4) Teilstationäre Angebote sind

  1. teilstationäre Einrichtungen gemäß § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen) und
  2. teilstationäre Hospize.

(5) Ambulant betreute Wohnformen in Anbieterverantwortung sind

  1. Pflegewohngemeinschaften gemäß Absatz 6,
  2. Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2

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