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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. September 2013
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 16.10.2013 S. 558)
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565, 611) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 44 Richtwerte" durch die Angabe " § 44 Beurteilungsmaßstab und Notenspiegel" ersetzt.
2. § 29 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
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| Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten den für das Amt in Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils im Allgemeinen entsprechen und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden. | "Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die an das Amt in Fach-, Methoden, Sozial- und - sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden - Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils mindestens in durchschnittlichem Maß erfüllt und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden." |
3. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "1 und" gestrichen.
4. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
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| Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm gebildeter Unterausschuss stellt in einem Kolloquium unter besonderer Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierungsfortbildung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. | "In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Abschließend stellt der nach Satz 7 jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Sie ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Leistungsnachweise oder das Kolloquium nach Satz 7 eine Leistung darstellt, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden."
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
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"(2) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:
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(Stand: 06.09.2023)
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