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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung *
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. September 2013
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 16.10.2013 S. 558)



Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565, 611) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 44 Richtwerte" durch die Angabe " § 44 Beurteilungsmaßstab und Notenspiegel" ersetzt.

2. § 29 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten den für das Amt in Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils im Allgemeinen entsprechen und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden. "Die Bewährung nach Satz 4 liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die an das Amt in Fach-, Methoden, Sozial- und - sofern entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden - Führungskompetenz gestellten Anforderungen jeweils mindestens in durchschnittlichem Maß erfüllt und zu erwarten ist, dass auch künftig die wechselnden Anforderungen der Laufbahn erfüllt werden." 

3. In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "1 und" gestrichen.

4. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 7 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm gebildeter Unterausschuss stellt in einem Kolloquium unter besonderer Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierungsfortbildung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. "In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen." 

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Abschließend stellt der nach Satz 7 jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Sie ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Leistungsnachweise oder das Kolloquium nach Satz 7 eine Leistung darstellt, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:
  1. Beamtinnen und Beamte während der Probezeit,
  2. Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit im Rahmen des Aufstiegs oder einer Erprobungszeit nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion befinden,
  3. Beamtinnen und Beamte, die ein Amt mit der Besoldungsgruppe a 16 oder höher innehaben,
  4. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, es sei denn, dass sie die Erstellung einer Beurteilung beantragen; bei Beamtinnen und Beamten nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 55. Lebensjahr,
  5. Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
    1. beurlaubt,
    2. in Eltemzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,
    3. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder
    4. von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt
  6. sind,
  7. Beamtinnen und Beamte, die nach einer Versetzung oder der Rückkehr aus
    1. der Elternzeit im Sinne von § 28 Absatz 2,
    2. der Beurlaubung oder
    3. der Freistellung von ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit
  8. zum Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr in ihrem Aufgabengebiet tätig sind.
"(2) Von der Regelbeurteilung sind ausgenommen:
  1. Beamtinnen und Beamte während der Probezeit,
  2. Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit im Rahmen des Aufstiegs oder einer Erprobungszeit nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes für ein Amt mit leitender Funktion befinden,
  3. Beamtinnen und Beamte, die
    1. ein Amt mit der Besoldungsgruppe a 16 oder höher innehaben oder
    2. ein Amt mit der Besoldungsgruppe a 15 innehaben und die Funktion einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienststelle ausüben, wenn die oberste Dienstbehörde für diese Beamtengruppe vor dem Beurteilungsstichtag eine Ausnahme von der Regelbeurteilung zugelassen hat,

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