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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Juni 2014
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 27.06.2014 S. 297)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565, 611), die durch die Verordnung vom 23. September 2013 (GVOBl. M-V S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 8 Vorbereitungsdienst" wird die Angabe " § 8a Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst" eingefügt.

b) Die Angabe " § 43 Inhalt der Beurteilung" wird durch die Angabe " § 43 Inhalt der dienstlichen Beurteilung" ersetzt.

c) Die Angabe " § 44 Beurteilungsmaßstab und Notenspiegel" wird durch die Angabe " § 44 Beurteilungsmaßstab und Richtwerte, Notenspiegel" ersetzt.

d) Die Angabe "Unterabschnitt 6 Landesbeamtenausschuss" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 6 Ausnahmeentscheidungen" ersetzt.

e) Die Angabe " § 46 Entscheidung über Ausnahmen" wird durch die Angabe " § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss" ersetzt.

f) Nach der Angabe " § 46 Ausnahmen durch den Landesbeamtenausschuss" wird die Angabe " § 46a Ausnahmen durch oberste Dienstbehörden" eingefügt.

2. § 5 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

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1. durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2,  "1. durch Bestehen der Laufbahnprüfung oder durch Feststellung nach § 9 Absatz 1 Satz 2; als Laufbahnprüfung gilt auch die zweite juristische Staatsprüfung,".

3.(gültig ab 01.11.2014) § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
  1. bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, vorliegen,
  3. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Abweichend von Satz 1 kann für Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Laufbahnverordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein niedrigeres Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgende Angabe eingefügt:

"(2) aufgehoben"

4.(gültig ab 01.11.2014) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend davon können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Für Beamtinnen und Beamte nach den §§ 114 und 115 des Landesbeamtengesetzes kann durch besondere Laufbahnverordnung oder Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichend von Absatz 1 ein niedrigeres Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt werden.

(3) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

  1. bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
  2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
  3. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Hat die Bewerberin oder der Bewerber

  1. wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren,
  2. wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder

von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, insgesamt jedoch um höchstens sechs Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 und um höchstens drei Jahre in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2. Die Berufung in das Beamtenverhältnis darf sich ausschließlich durch die Betreuung oder Pflege verzögert haben."

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

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