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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Juni 2023
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 30.06.2023 S. 651)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einrichtungenqualitätsgesetzes

Das Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und in Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 4 und 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 6 bis 8" ersetzt.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. sicherstellt, dass mindestens 50 Prozent des Gesamtpersonals der Pflege- und Betreuungskräfte Fachkräfte sind und für die von ihnen zu leistende Tätigkeit persönlich geeignet sind, wobei das zusätzlich für Betreuung und Aktivierung der Bewohner beschäftigte Betreuungspersonal nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch davon unberührt bleibt, und "2. sicherstellt, dass Pflege- und Betreuungspersonal in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorhanden ist, und".

b) Satz 2

Von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.

wird aufgehoben.

3. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 6" durch die Angabe " § 2 Absatz 7" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 Absatz 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe " § 2 Absatz 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 5", die Angabe " § 2 Absatz 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 6", die Angabe " § 2 Absatz 6" durch die Angabe " § 2 Absatz 7" und die Angabe " § 2 Absatz 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 8" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung" werden durch die Wörter "für Soziales zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung" durch die Wörter "für Bau zuständigem Ministerium" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "den Anteil der Fachkräfte an dem vorhandenen Personal" durch die Wörter "Anzahl und Qualifikation des Pflege- und Betreuungspersonals" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Einrichtungenpersonalverordnung

Die Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten vom 10. November 2010 (GVOBl. M-V S. 658), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 806) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "die Verordnung vom 19. Januar 2009 (BGBl. I. S. 49)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 bis 3 werden wie folgt gefasst:

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Die Einrichtungen müssen zur Leistungserbringung mindestens 50 Prozent des Gesamtpersonals in der Pflege und Betreuung als Fachkräfte vorhalten. Davon unberührt bleibt das zusätzlich für Betreuung und Aktivierung der Bewohnerinnen oder Bewohner beschäftigte Betreuungspersonal nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch. "Pflege- und Betreuungspersonal ist in ausreichender Anzahl und Qualifikation vorzuhalten. Dabei finden die Regelungen des § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Anwendung."

bb) Satz 4

Von den Anforderungen nach Satz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Fachkraft in der Pflege in Pflegeeinrichtungen ist, wer über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger

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