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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes und weiterer Gesetze für Gesundheitsfachberufe
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Dezember 2024
(GVOBl. M-V Nr. 27 vom 30.12.2024 S. 614)
Artikel 1
GfBLAG M-V - Gesundheitsfachberufelandesausführungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung weiterer Gesetze für Gesundheitsfachberufe
Gl.-Nr.: B 2124 - 25 - 5
§ 1 Verordnungsermächtigungen zum Notfallsanitätergesetz und zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes für die Anerkennung das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Schulen zu regeln.
(2) Das für die Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes im Rahmen von Modellvorhaben Regelungen zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Berufs des Notfallsanitäters im akademischen Bereich unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, einschließlich der Ziele, Dauer, Art und allgemeiner Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben zu erlassen.
(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts zu regeln.
§ 2 Verordnungsermächtigungen zum Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz und zur Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre zu verlängern; der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zur Nutzung von Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts zu regeln.
§ 3 Verordnungsermächtigungen zum MT-Berufe-Gesetz und zur MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in den Funktionsbereichen Laboratoriumsanalytik, Radiologie und Funktionsdiagnostik
(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung gemäß § 7 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung das Nähere zur Bildung der Jahresnoten zu regeln.
(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(Stand: 24.01.2025)
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