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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. Juli 2025
(GVOBl. Nr. 13 vom 31.07.2025 S. 391)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 506, 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 7 werden nach der Angabe "Richtlinie 2005/36/EG" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 105), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist," eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann insbesondere auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "die Antragstellerin oder den Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Mecklenburg-Vorpommern eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. "(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Mecklenburg-Vorpommern eine der Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
  1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
  2. ein Geschäftskonzept oder
  3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" durch die Wörter "der antragstellenden Person" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden."

5. In § 7 Absatz 2 werden die Wörter "der Antragstellerin oder des Antragstellers" durch die Wörter "der antragstellenden Person" ersetzt.

6. In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Zuständige Stelle " § 8 Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigung".

7. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

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