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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2026/2027
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 764 EU)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 64
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 10. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 1
Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934, 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird Absatz 3 aufgehoben.
2. § 10 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
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| "(5) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vor, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben." |
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 1 ist entsprochen, wenn die erzielten Einnahmen aus Krediten den Anteil des Landes an der Gesamtheit der gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 247) zulässigen Kreditaufnahme nicht überschreiten."
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Die Höhe der Einnahmen aus Krediten zum Ausgleich des Haushaltsplans wird im Haushaltsgesetz bestimmt."
4. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
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| " § 19 Übertragbarkeit
Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie Ausgaben für Landeskofinanzierung, Investitionskorridore sowie Bauunterhaltung und mehrjährige Einzelinvestitionen sowie Programme sind übertragbar." |
5. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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| "(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtags, des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und des Präsidenten des Landesrechnungshofs den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Die Voranschläge des Präsidenten des Landtags, des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und des Präsidenten des Landesrechnungshofs kann es nur mit deren Zustimmung ändern." |
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Präsidenten des Landtages, dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem Ältestenrat des Landtages und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen statt. Der danach von dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellte Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen.
(5) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten des Landesrechnungshofes nicht erteilt, so hat das für Finanzen zuständige Ministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen."
7. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Bauten" durch die Angabe "Baumaßnahmen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| "(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums." |
8. § 65 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| "4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen, im Sinne des Handelsgesetzbuches, allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind," |
(Stand: 03.02.2026)
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