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NBhVO - Niedersächsische Beihilfeverordnung
- Niedersachsen -
Vom 7. November 2011
(GVBl. Nr. 26 vom 10.11.2011 S. 372; 02.07.2013 S. 196)
Gl.-Nr.: 20444
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 80 Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt ergänzend zu § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung.
§ 2 Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos, Berücksichtung des Kaufkraftausgleichs
(1) Wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Beihilfe nicht gewährt ( § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG), überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt. Die Höhe des Einkommens ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
(2) Zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG. für die bereits vor dem 1. Januar 2012 trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses Versicherungsleistungen nicht gewährt wurden oder auf Dauer eingestellt worden sind, wird Beihilfe auch dann gewährt, wenn die Einkommensgrenze ( § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) überschritten wird.
(3) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, erhöht oder ermäßigt sich die Einkommensgrenze ( § 80 Abs. 3 Satz 2 NBG) um den nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), für den Dienstort festgesetzten Kaufkraftausgleich, wenn die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige mit der oder dem Beihilfeberechtigten im Ausland lebt.
§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Beihilfe
(1) Wer Anspruch auf Beihilfe aus einem Dienstverhältnis hat, hat keinen Anspruch auf Beihilfe aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger. Der Anspruch einer oder eines Beihilfeberechtigten für Aufwendungen einer oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht nicht, wenn die oder der Angehörige selbst beihilfeberechtigt ist.
(2) Neben einem Anspruch auf Beihilfe aus einem neuen Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger besteht kein Anspruch auf Beihilfe aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger. Beruht der Anspruch auf Beihilfe aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger auf einem eigenen Dienstverhältnis, so besteht der Anspruch auf Beihilfe nur aus diesem Rechtsverhältnis.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Ansprüche auf Fürsorgeleistungen gegen das Bundeseisenbahnvermögen und für Ansprüche auf Fürsorgeleistungen nach kirchenrechtlichen Vorschriften entsprechend.
(4) Soweit ein Anspruch auf Leistungen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen besteht, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, besteht kein Anspruch auf Beihilfe aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger. Der Anspruch einer oder eines Beihilfeberechtigten für Aufwendungen einer oder eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht nicht, soweit die oder der Angehörige Anspruch auf Leistungen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen hat, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind.
(5) Für die Aufwendungen eines Kindes, das berücksichtigungsfähiger Angehöriger mehrerer Beihilfeberechtigter ist, hat nur die oder der Beihilfeberechtigte Anspruch auf Beihilfe, die oder der den Familienzuschlag (§ § 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466), für das Kind erhält.
§ 4 Grundsätze für die Gewährung von Beihilfe
(1) Beihilfe wird gewährt, wenn die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung besteht und die Aufwendungen beihilfefähig sind. Bei Angehörigen muss zusätzlich die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung vorliegen.
(2) Ist die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen nach dieser Verordnung ausgeschlossen, so ist Beihilfe dennoch zu gewähren, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu einer unzumutbaren Härte führt.
(Stand: 25.05.2021)
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