Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung
Vom 19. Juli 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 28.07.2005 S. 247)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird verordnet:
§ 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 428), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, für die Laufbahnen des technischen Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate. | "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst
|
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion