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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Rückführung der Nettoneuverschuldung 2012 und 2013 und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Vom 6. Dezember 2012
(Nds. GVBl. Nr. 30 vom 11.12.2012 S. 523)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013

Das Haushaltsgesetz 2012/2013 vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 475) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl "27.202.907.000" durch die Zahl "27.173.907.000" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "27.494.278.000" durch die Zahl "27.210.278.000" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl "1.225.000.000" durch die Zahl "720.000 000" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "970.000 000" durch die Zahl "620.000 000" ersetzt.

3. Die Anlage 1 (Gesamtplan) erhält die als Anlage beigefügte Fassung.

4. Die Einzelpläne werden nach Maßgabe der Nachträge zu den Einzelplänen geändert.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

§ 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 24 Übergangsvorschriften

Die Erhöhung der Ansatze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2011 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 zu berücksichtigen. Die sich aus der Erhöhung der Ansatze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2011 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2011 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2012 hinzugerechnet.

" § 24 Übergangsvorschriften

Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 zu berücksichtigen. 2Die sich aus der Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2012 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2013 hinzugerechnet."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 81), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Eigener Wirkungskreis der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet. Sie führen die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis durch.

" § 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet. 2Sie führen die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis durch. 3Abweichend von Satz 2 ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ausgenommen der Sach- und Dienstleistungen nach § 42 Nr. 3 des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII), staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(4) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt der oder des Leistungsberechtigten liegt. 2Im Übrigen gilt für die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 98 Abs. 2, 4 und 5 SGB XII entsprechend."

2. § 2

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

wird gestrichen.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)" durch die Bezeichnung "SGB XII" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.

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