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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -

Vom 7. Februar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2014 S. 60)



Aufgrund des § 1 Buchst. e des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 24), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 27. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 374), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2012 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


6.1 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) MU.



"6.1 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) MU".


2. Nummer 6.1.3 erhält folgende Fassung:

alt neu


6.1.3 § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie über die Durchführung der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Verordnungen GAa9, 10/LBEG9, 11



"6.1.3 § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie über die Durchführung der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Verordnungen GAa9, 10, 10a/LBEG9, 11".
(Fußnoten redaktionell angepasst)


3. Die Fußnoten nach Nummer 6.1.4 werden wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Fußnote 3 eingefügt: (Fußnote redaktionell geändert in 10a)

"3) Nicht für die Aufsicht über den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und nicht für die Aufsicht über den damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, auch wenn er nicht unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt."

b) Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 4.(Fußnote redaktionell angepasst in 11)

4. Die Fußnote 1 nach Nummer 6.2.16 erhält folgende Fassung:(Fußnote redaktionell angepasst in 12)

alt neu
Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen ist das MU zuständig mit der Befugnis, im Einzelfall den NLWKN, das GAa oder das LBEG zu beauftragen. "1) Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen sowie für die Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und für die Genehmigung des damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, auch wenn er nicht unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, ist das MU zuständig mit der Befugnis, im Einzelfall den NLWKN zu beauftragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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