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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10. Juni 2021
(Nds. GVBl. Vom 18.06.2021 S. 366)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Erwachsenenbildungsgesetz vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte."

2. Dem § 5 Abs. 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Jahre 2023 bis 2025 treten jeweils an die Stelle der im Jahr 2021 geleisteten Unterrichtsstunden die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden."

3. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 und 3" durch die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 bis 4" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 und 3" durch die Angabe "Abs. 3 Sätze 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 211315

ENDE

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(Stand: 28.06.2021)

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