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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales
- Niedersachsen -
Vom 14. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 30.06.2022 S. 368)
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), und des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales vom 9. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 86), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)" durch die Angabe "Artikel 88 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)" ersetzt.
2. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
" § 7a Aufgaben nach dem Heizkostenzuschussgesetz
(1) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 1 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) ist die Kommune zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 oder einen Teil davon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt hat.
(2) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HeizkZuschG ist die Stelle zuständig, die der anspruchsberechtigten Person für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 oder einen Teil davon Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat. Haben mehrere Stellen für Teile des Zeitraums nach Satz 1 Ausbildungsförderung bewilligt, so ist die Stelle zuständig, die zuletzt Ausbildungsförderung bewilligt hat.
(3) Für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HeizkZuschG ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) zuständig."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 221449
| ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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